Rechtsprechung
   BFH, 03.03.1961 - VI 163/60 U   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,812
BFH, 03.03.1961 - VI 163/60 U (https://dejure.org/1961,812)
BFH, Entscheidung vom 03.03.1961 - VI 163/60 U (https://dejure.org/1961,812)
BFH, Entscheidung vom 03. März 1961 - VI 163/60 U (https://dejure.org/1961,812)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1961,812) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 72, 525
  • DB 1961, 592
  • BStBl III 1961, 191
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 31.10.1957 - VI 1/54 U

    Zeitpunkt der steuerlichen Relevanz von Ausgaben des Arbeitgebers, die er in die

    Auszug aus BFH, 03.03.1961 - VI 163/60 U
    Die eigenen Ausgaben des FÜW ab 1938 seien aber Ausgaben zur Rückdeckung wegen der dem Bf. gegebenen Versorgungszusage gewesen; dadurch, daß das FÜW die Umlagen aus eigenen Mitteln aufgebracht habe, habe es dem Bf. noch keinen Arbeitslohn gezahlt (Urteile des Bundesfinanzhofs VI 1/54 U vom 31. Oktober 1957, BStBl 1958 III S. 4, Slg. Bd. 66 S. 8; VI 233/56 S vom 28. März 1958, BStBl 1958 III S. 268, Slg. Bd. 66 S. 701); das FÜW habe durch die Übernahme der Umlagen zum Ausdruck gebracht, daß es in Zukunft dem Bf. eine Versorgung nur aus eigenen Mitteln gewähren wolle.

    Nimmt man das an, so waren die Umlagen, die das FÜW an den Versorgungsverband leistete, kein Arbeitslohn, der dem Bf. jeweils schon bei den Zahlungen des FÜW an den Versorgungsverband zufloß; Arbeitslohn sind dann erst, wie die Vorinstanzen auch angenommen haben, die Zahlungen, die der Bf. vom FÜW als Pension erhält (Urteil des Senats VI 1/54 U, a.a.O.; Gutachten VI D 1/57 S vom 27. März 1958, BStBl 1958 III S. 258, Slg. Bd. 66 S. 670).

  • BFH, 27.03.1958 - VI D 1/57

    Einordnung der an ehemalige Arbeitnehmer der IG Farben gezahlten

    Auszug aus BFH, 03.03.1961 - VI 163/60 U
    Nimmt man das an, so waren die Umlagen, die das FÜW an den Versorgungsverband leistete, kein Arbeitslohn, der dem Bf. jeweils schon bei den Zahlungen des FÜW an den Versorgungsverband zufloß; Arbeitslohn sind dann erst, wie die Vorinstanzen auch angenommen haben, die Zahlungen, die der Bf. vom FÜW als Pension erhält (Urteil des Senats VI 1/54 U, a.a.O.; Gutachten VI D 1/57 S vom 27. März 1958, BStBl 1958 III S. 258, Slg. Bd. 66 S. 670).

    Wäre also der Bf. in der Zeit von 1926 bis 1937 pensionsberechtigt geworden, so wären die Bezüge, die er vom Versorgungsverband über das FÜW erhielt, für ihn nicht Arbeitslohn im Sinne des § 19 EStG gewesen, sondern weil er sie auf Grund eigener Beitragsleistungen bezog, wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 22 Ziff. 1 a EStG, wie sich aus der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 LStDV ergibt, die der Senat im Gutachten VI D 1/57 S, a.a.O., als rechtsgültig bestätigt hat.

  • BFH, 28.03.1958 - VI 233/56 S

    Pauschalzuweisungen an eine dem Betrieb angegliederte Unterstützungskasse als

    Auszug aus BFH, 03.03.1961 - VI 163/60 U
    Die eigenen Ausgaben des FÜW ab 1938 seien aber Ausgaben zur Rückdeckung wegen der dem Bf. gegebenen Versorgungszusage gewesen; dadurch, daß das FÜW die Umlagen aus eigenen Mitteln aufgebracht habe, habe es dem Bf. noch keinen Arbeitslohn gezahlt (Urteile des Bundesfinanzhofs VI 1/54 U vom 31. Oktober 1957, BStBl 1958 III S. 4, Slg. Bd. 66 S. 8; VI 233/56 S vom 28. März 1958, BStBl 1958 III S. 268, Slg. Bd. 66 S. 701); das FÜW habe durch die Übernahme der Umlagen zum Ausdruck gebracht, daß es in Zukunft dem Bf. eine Versorgung nur aus eigenen Mitteln gewähren wolle.
  • RG, 21.10.1940 - IV 149/40

    Kann der Ehegatte, der die Straftaten des anderen Ehegatten und dessen

    Auszug aus BFH, 03.03.1961 - VI 163/60 U
    Es sei unerheblich, daß Mitglied des Versorgungsverbands nur Arbeitgeber werden könnten; denn steuerlich komme es auf die Beziehungen zwischen dem Bf. und dem FÜW an (Urteil des Reichsfinanzhofs IV 149/40 vom 25. Juli 1940, RStBl 1940 S. 906).
  • RFH, 23.03.1939 - IV 350/38
    Auszug aus BFH, 03.03.1961 - VI 163/60 U
    Der Senat folgt in dieser Hinsicht der jüngeren Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (Urteile IV 226/37 vom 2. März 1939, RStBl 1939 S. 645; IV 350/38 vom 23. März 1939, RStBl 1939 S. 866), die nicht mehr nur an die tatsächliche Handhabung in der Vergangenheit anknüpfte, sondern verlangte, daß in der Gegenwart die Besteuerung dem Gesetz entsprechend vorgenommen werde, allerdings mit der Einschränkung, daß Steuerpflichtige, die früher dem Finanzamt gegenüber mit Erfolg dafür gekämpft hatten, daß bestimmte Aufwendungen des Arbeitgebers nicht als gegenwärtiger Arbeitslohn behandelt würden, die späteren Bezüge als Arbeitslohn versteuern müßten; denn die Steuerpflichtigen setzen sich mit ihrem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch, wenn sie bei unveränderter Sachlage willkürlich ihre Rechtsauffassung danach ändern, wie es ihnen jeweils steuerlich am günstigsten ist (Urteil des Reichsfinanzhofs IV 236/38 vom 5. "Oktober 1939, RStBl 1940 S. 346).
  • RFH, 05.10.1939 - IV 236/38
    Auszug aus BFH, 03.03.1961 - VI 163/60 U
    Der Senat folgt in dieser Hinsicht der jüngeren Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (Urteile IV 226/37 vom 2. März 1939, RStBl 1939 S. 645; IV 350/38 vom 23. März 1939, RStBl 1939 S. 866), die nicht mehr nur an die tatsächliche Handhabung in der Vergangenheit anknüpfte, sondern verlangte, daß in der Gegenwart die Besteuerung dem Gesetz entsprechend vorgenommen werde, allerdings mit der Einschränkung, daß Steuerpflichtige, die früher dem Finanzamt gegenüber mit Erfolg dafür gekämpft hatten, daß bestimmte Aufwendungen des Arbeitgebers nicht als gegenwärtiger Arbeitslohn behandelt würden, die späteren Bezüge als Arbeitslohn versteuern müßten; denn die Steuerpflichtigen setzen sich mit ihrem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch, wenn sie bei unveränderter Sachlage willkürlich ihre Rechtsauffassung danach ändern, wie es ihnen jeweils steuerlich am günstigsten ist (Urteil des Reichsfinanzhofs IV 236/38 vom 5. "Oktober 1939, RStBl 1940 S. 346).
  • RG, 06.12.1937 - IV 226/37

    Wie ist der Streitwert zu bemessen, wenn ein Miterbe eine ihm gegen den Nachlaß

    Auszug aus BFH, 03.03.1961 - VI 163/60 U
    Der Senat folgt in dieser Hinsicht der jüngeren Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (Urteile IV 226/37 vom 2. März 1939, RStBl 1939 S. 645; IV 350/38 vom 23. März 1939, RStBl 1939 S. 866), die nicht mehr nur an die tatsächliche Handhabung in der Vergangenheit anknüpfte, sondern verlangte, daß in der Gegenwart die Besteuerung dem Gesetz entsprechend vorgenommen werde, allerdings mit der Einschränkung, daß Steuerpflichtige, die früher dem Finanzamt gegenüber mit Erfolg dafür gekämpft hatten, daß bestimmte Aufwendungen des Arbeitgebers nicht als gegenwärtiger Arbeitslohn behandelt würden, die späteren Bezüge als Arbeitslohn versteuern müßten; denn die Steuerpflichtigen setzen sich mit ihrem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch, wenn sie bei unveränderter Sachlage willkürlich ihre Rechtsauffassung danach ändern, wie es ihnen jeweils steuerlich am günstigsten ist (Urteil des Reichsfinanzhofs IV 236/38 vom 5. "Oktober 1939, RStBl 1940 S. 346).
  • BFH, 12.11.2020 - IV R 36/19

    Keine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für einen im landwirtschaftlichen Betrieb

    Hintergrund dieses Vorschlags sei das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30.01.1963 - II 69/62 U (BFHE 76, 524, BStBl III 1961, 191) gewesen, wonach Sattelzugmaschinen nicht nach § 2 Nr. 6 KraftStG 1961 begünstigt seien, obwohl der Milchtransport nach Berlin weitgehend mit Sattelzügen durchgeführt werde.
  • BFH, 23.02.1966 - VI 285/65

    Versteuerung von Beiträgen zu einer Versorgungseinrichtung eines Arbeitgebers -

    Ob eine arbeitsvertraglich vereinbarte Gehaltskürzung einen Zufluß von Arbeitslohn bedeute, sei aus der Gestaltung des Arbeitsvertrages und dem angestrebten Zweck zu beurteilen (BFH-Urteil VI 163/60 U vom 3. März 1961, BStBl 1961 III S. 191, Slg. Bd. 72 S. 525).

    Nach dem BFH-Urteil VI 163/60 U (a.a.O.) könne, wenn die frühere Sachbehandlung falsch gewesen sei, die richtige Steuer nicht nacherhoben werden.

    Nach den Urteilen des Senats VI 163/60 U (a.a.O.) und VI 179/62 U (a.a.O.) ist die Frage, ob Aufwendungen zur Zukunftsicherung eines Arbeitnehmers zugeflossener Arbeitslohn sind, nach den zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer getroffenen und durchgeführten Vereinbarungen zu beurteilen.

  • BFH, 20.11.1987 - VI R 91/84

    Steuervergünstigung für außerordentliche Einkünfte - Rückübertragung von

    Ob eine Versicherung der Rückdeckung des Arbeitgebers dient oder ob es sich um eine Direktversicherung des Arbeitnehmers handelt, ist grundsätzlich nach den Vereinbarungen der Vertragsparteien zu beurteilen (vgl. BFH-Urteile vom 3. März 1961 VI 163/60 U, BFHE 72, 525, BStBl III 1961, 193; vom 14. Februar 1964 VI 179/62 U, BFHE 79, 28, BStBl III 1964, 243, und vom 15. Oktober 1964 VI 72/64 U, BFHE 81, 117, BStBl III 1965, 42).

    Auch in der Entscheidung in BFHE 72, 525, BStBl III 1961, 193 hat der Senat wesentlich darauf abgestellt, aus wessen Mitteln die Versicherung finanziert worden ist.

  • BFH, 11.02.1966 - VI 229/63
    Wenn das FA nunmehr den im Jahre 1959 ausgezahlten Betrag besteuere, so sei das wirtschaftlich eine nach dem Urteil des Senats VI 163/60 U vom 3. März 1961 (BStBl 1961 III S. 191, Slg. Bd. 72 S. 525) unzulässige Nachholung der in den Jahren 1952 bis 1954 unterlassenen Besteuerung der jährlichen Prämien.
  • BFH, 22.04.1966 - VI 37/65
    Ein Steuerpflichtiger setzt sich mit seinem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch, wenn er bei wirtschaftlich gleicher Lage seine Rechtsauffassung ohne zureichenden Grund jeweils so einrichtet, wie es ihm steuerlich am vorteilhaftesten ist (Entscheidung des Senats VI 163/60 U vom 3. März 1961, BStBl 1961 III S. 191, Slg. Bd. 72 S. 525).
  • BFH, 30.04.1968 - I 194/65

    Zur Frage der Geltendmachung eines zu hohen Anschaffungspreises und Herabsetzung

    In diesem Falle verstößt es nach Auffassung des Senats gegen Treu und Glauben, wenn die Steuerpflichtige die Beurteilung des Preises, die sie mit einer für sie günstigen Folge im Vorjahr durchgesetzt hat, bei der Veranlagung des nächsten Jahres in der Weise ändert, daß sie erklärt, der Anschaffungspreis sei von vornherein zu hoch gewesen und mit dieser Begründung eine Herabsetzung des Wertes der Anteile auf den geringeren Teilwert verlangt (vgl. für einen anderen Einzelfall Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - VI 163/60 U vom 3. März 1961, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 72 S. 525 - BFH 72, 525 -, BStBl III 1961, 191).
  • BFH, 14.02.1964 - VI 179/62 U

    Aufwendungen eines Arbeitgebers für die Zukunftssicherung eines Arbeitnehmers als

    Ob Aufwendungen eines Arbeitgebers für die Zukunftssicherung eines Arbeitnehmers als Zufluß von Arbeitslohn oder als Maßnahme zur Rückdeckung des Arbeitgebers zur späteren Erfüllung seiner Versorgungszusage anzusehen sind, muß nach den zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer getroffenen Vereinbarungen beurteilt werden (Urteil des Senats VI 163/60 U vom 3. März 1961, BStBl 1961 III S. 191, Slg. Bd. 72 S. 525).
  • BFH, 04.11.1965 - IV 5/65 U

    Verpflichtung zur Aktivierung einer, im Wege einer Beratungstätigkeit eines

    Daraus ergibt sich entgegen der Auffassung des Finanzgerichts, daß in den sonstigen Fällen der Gewährung von Versorgungsansprüchen, die ganz oder teilweise an die Stelle eines angemessenen Gehalts treten und anders als Pensionsansprüche unverfallbar sind, ein Zufluß im Sinn des § 11 Abs. 1 EStG anzunehmen ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs VI 163/60 U vom 3. März 1961, BStBl 1961 III S. 191, Slg. Bd. 72 S. 525, und I 176/61 U vom 18. September 1962, BStBl 1963 III S. 98, Slg. Bd. 76 S. 276).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht